Hausordnung

Dieser Hausordnung liegen das Schulunterrichtsgesetz vom 6.2.1974, BGBl. 139/1974 in der jeweils gültigen Fassung (zitiert als „SchUG“) und die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst betreffend die Schulordnung vom 24.6.1974, BGBl. 373/1974 (zitiert als „VO“) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

Diese Hausordnung wurde vom Schulgemeinschaftsausschuss erarbeitet und in der Sitzung vom 22. Jänner 1993 beschlossen. Überarbeitungen erfolgten in folgenden Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses: 9. Juli 1995,
21. Juni 1996, 9. März 1999, 22. Jänner 2002, 12. September 2003, 26. März 2004, 17. September 2004, 22. April 2005, 21. April 2006, 2. Februar 2007,13. April 2007, 05.Februar 2010, 09.März 2010 und 19. September 2011.
1 Betreten und Verlassen des Schulgebäudes
1.1 Öffnungszeiten des Schulhauses

Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
1.2 Straßenschuhe und Überkleider und deren Lagerung

Innerhalb des Schulgebäudes sind von den SchülerInnen Hausschuhe zu tragen. Die Straßenschuhe und die Überkleider sind in den in der Zentralgarderobe dafür vorgesehenen Spinden aufzubewahren.

Jede(r) SchülerIn bekommt für die Aufbewahrung seiner/ihrer Straßenschuhe, seiner/ihrer Überkleider und von persönlichen Gegenständen, die er/sie in der Schule lagern will, einen Spind zugeteilt. Für das Versperren des Spindes mit Hilfe eines Vorhangschlosses ist jede(r) SchülerIn selbst verantwortlich.
1.3 Nach Unterrichtsschluss

Nach Unterrichtsschluss ist der Aufenthalt in den Klassenräumen nicht gestattet, dafür sind die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss sowie die Aufenthaltsbereiche im ersten und im zweiten Stock vorgesehen.

Am Ende der letzten Stunde einer Klasse in einem Unterrichtsraum bereiten die SchülerInnen die Klasse zur Reinigung vor: alle Sessel werden auf die Tische gestellt, alle Getränkeflaschen werden entfernt und auf dem Boden liegende Abfälle werden entsorgt. Der/die SchülerIn, der/die die Klasse als Letzte(r) verlässt, dreht das Licht ab.
1.4 Parken

Für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge ist der vorgesehene Abstellplatz zu benützen. Das Parken von zweispurigen Kraftfahrzeugen auf Schulgrund ist SchülerInnen nicht gestattet.
2 Verhalten der SchülerInnen während des Unterrichts
2.1 Disziplin

Unterrichtlichen oder disziplinären Anordnungen der unterrichtenden Lehrkraft ist unbedingt Folge zu leisten. Das Verlassen des Platzes oder des Klassenzimmers während des Unterrichts darf nur mit Erlaubnis der Lehrkraft erfolgen.
2.2 Lernunterlagen

Jede(r) SchülerIn hat mit allen für den Unterricht des betreffenden Tages erforderlichen Lernunterlagen zu erscheinen und sie in ordentlichem Zustand zu erhalten.
2.3 Sportanlagen und Sonderräume

Zum Unterricht in besonderen Unterrichtsräumen (z.B. Physik-, Zeichen-, Musik-, Turnsaal) finden sich die SchülerInnen kurz vor Beginn der Unterrichtsstunde vor diesen Räumen ein.
Die SchülerInnen dürfen den Turnsaal nicht ohne Aufsicht bzw. Genehmigung einer Lehrkraft benützen.

Das Ballspielen auf den Sportflächen der Schulliegenschaft ist auf eigene Gefahr gestattet, wenn zu dieser Zeit auf diesen Sportflächen kein Unterricht stattfindet. Bälle können im Sekretariat ausgeliehen, müssen aber auch dorthin zurück gebracht werden.
2.4 Zuspätkommen

Jedes Zuspätkommen in eine Unterrichtsstunde oder zu einer Schulveranstaltung ist gegenüber der Unterricht führenden bzw. die Veranstaltung leitenden Lehrkraft zu rechtfertigen. Der Zeitpunkt des Eintreffens wird im Klassenbuch vermerkt. Sonderregelungen für FahrschülerInnen bezüglich Zuspätkommens bzw. frühzeitigen Verlassens der letzten Unterrichtsstunde werden durch den Klassenvorstand festgelegt.
3 Infrastruktur

An allen zur Verfügung stehenden Geräten sind Manipulationen irgendwelcher Art untersagt. Wer ein Gerät durch unsachgemäße oder zweckwidrige Benützung beschädigt, muss Schadenersatz leisten.
3.1 Speisen und Getränke

Zur Versorgung mit Speisen und Getränken stehen verschiedene Automaten zur Verfügung, in der großen Pause und in der Mittagspause werden frische Speisen verkauft. Die Verpackungsmittel, insbesondere die Getränkeflaschen und Tabletts sind nach Gebrauch an den vorgesehenen Plätzen zu deponieren.
3.2 Kopiergeräte

Die Benützung des aufgestellten Kopiergeräts ist den SchülerInnen in der unterrichtsfreien Zeit gestattet. Das Gerät ist schonend zu behandeln. Eventuell auftretende Störungen sind umgehend im Sekretariat zu melden.
3.3 Bibliotheksordnung

Die Bibliotheksordnung ist Teil der Hausordnung.
3.4 Netzwerkanschlüsse und Computer

Sämtliche Computer, dazugehörige Peripheriegeräte und das Netzwerk dienen dem Unterricht und der Vor- und Nachbereitungsarbeit. Sie sind nicht für Unterhaltungszwecke oder zum Spielen vorgesehen.
4 Entfall der Beaufsichtigung

Vor dem Unterricht, in den Pausen und in der sonstigen unterrichtsfreien Zeit sowie auf dem Weg zu und von Schulveranstaltungen ist wegen ihres Alters und ihrer Reife eine Beaufsichtigung oder Begleitung der SchülerInnen nicht vorgesehen.

Das Verlassen der Schule/des Schulgeländes ist in den Vormittagspausen und in den Freistunden nicht möglich. In der Mittagspause dürfen die SchülerInnen das Schulgebäude über den Hauptausgang / das Schulgelände verlassen, soweit ansonsten eine pünktliche Teilnahme am Unterricht erfolgt. (Begründete Ausnahmen gibt es nur nach Absprache mit der Direktion und mit schriftlicher Genehmigung.) Bei großen Verstößen gegen die Hausordnung oder die sonstigen Pflichten eines Schülers / einer Schülerin kann der KV / die Schulleitung diese Erlaubnis entziehen.
5 Fernbleiben von der Schule bzw. von Unterrichtsstunden

In Ergänzung der Bestimmungen des § 45 SchUG werden für das Fernbleiben vom Unterricht folgende Regelungen getroffen:
5.1 Vorlage der Entschuldigungen

Um vorhersehbares Fernbleiben muss im Vorhinein schriftlich beim oder über den Klassenvorstand angesucht werden. Nach Wegfall einer unvorhersehbaren Ursache (z. B. Krankheit) sind Entschuldigungen für das Fernbleiben vom Unterricht unverzüglich vorzulegen.
5.2 Erlaubnis zum kurzzeitigen Fernbleiben

Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Dauer von längstens einer Unterrichtsstunde kann gemäß § 45 Abs. 4 SchUG bei Unerreichbarkeit des Klassenvorstandes auch die in dieser Stunde unterrichtende Lehrkraft erteilen.
5.3 Erkrankte Schüler

SchülerInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht weiter teilzunehmen, sollen nach Möglichkeit im Klassenzimmer verbleiben oder in elterliche Obhut entlassen werden. Dies ist unverzüglich im Sekretariat, in der Administration oder in der Direktion zu melden.
6 Verhalten bei Befreiung von einzelnen Unterrichtsgegenständen

Ist ein(e) SchülerIn von der Teilnahme am praktischen Teil eines Unterrichtsgegenstandes befreit, so hat er/sie in der Unterrichtsstunde dennoch anwesend zu sein. Bei schulärztlicher Befreiung vom Unterricht in Leibesübungen besteht keine Anwesenheitspflicht. In sonstigen Fällen bleibt der unterrichtenden Lehrkraft eine Freistellung des Schülers/der Schülerin vom Unterricht überlassen.
7 Suchtgiftkonsum

Der Konsum von Suchtgiften (einschließlich E-Zigaretten, etc. ) ist auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen verboten.
8 Aufgaben der KlassensprecherIn

Die gemäß § 59 SchUG gewählten KlassensprecherIn und deren StellvertreterIn haben die Interessen ihrer Klassen zu vertreten. Ihre Aufgaben sind – neben den im SchUG festgelegten – insbesondere folgende:
8.1 Verspätungsmeldung einer Lehrkraft

Ist eine Lehrkraft zehn Minuten nach dem Läuten zu Beginn einer Unterrichtsstunde nicht in der Klasse erschienen, ist dies im Verwaltungsbereich zu melden.
8.2 Katastrophenfälle

Im Katastrophenfall nimmt der/die KlassensprecherIn mit der Lehrkraft einer Nachbarklasse Kontakt auf, wenn keine Lehrkraft im Raum anwesend ist.
9 Bestellung und Aufgaben der KlassenordnerIn
9.1 Bestellung

Der Klassenvorstand hat jeweils für eine bestimmte Dauer KlassenordnerIn zu nominieren.
9.2 Aufgaben:

9.2.1 Ordnung im Klassenraum

Für Ordnung und Sauberkeit im Klassenraum sorgen, insbesondere nach Unterrichtsschluss.

9.2.2 Beschädigungen und Verunreinigungen

Beschädigungen und Verunreinigungen des Unterrichtsraumes und der Einrichtung im Sekretariat unverzüglich melden.

9.2.3 Tafeln löschen

Während der Pausen die Tafel(n) löschen.
10 Verhalten im Katastrophenfall

Die Anschläge „Verhalten im Brandfall“ sowie „Brandalarmplan“ sind zu beachten.

Unter Aufsicht der Unterricht führenden Lehrkraft schließen die SchülerInnen die Fenster und verlassen klassenweise das Schulgebäude entlang der vorgesehenen Fluchtwege. Nach Ankunft an dem für die einzelnen Klassen vorgesehenen Sammelplatz überprüft die Lehrkraft die Anwesenheit der SchülerInnen. Falls ein Schüler/eine Schülerin, der/die anwesend sein müsste, am Sammelplatz nicht eintrifft, ist dies unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten, dem Direktor bzw. der Rettungsmannschaft zu melden.

Ist der Fluchtweg unpassierbar, bleiben die Schüler/Innen in der Klasse, die Türen werden geschlossen, die Fenster geöffnet. Die Schüler/Innen machen im Freien befindliche Personen (insbesondere die Feuerwehr) durch Zurufe auf ihre Anwesenheit in der Klasse aufmerksam und warten auf Anweisungen.
11 Sonstiges
11.1 Fundgegenstände

Fundgegenstände sind im Sekretariat abzuliefern, wo sie aufbewahrt werden. Verlustträger melden sich dort.
11.2 Haftung für Beschädigungen

Alle Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der Arbeitsmittel müssen schonend behandelt werden. Für alle verschuldeten (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Beschädigungen haftet der/die SchülerIn bzw. im Falle seiner/ihrer Minderjährigkeit seine/ihre gesetzlichen Vertreter.
11.3 Nicht der Schule gehörende Objekte

Die Aufstellung von nicht der Schule gehörenden Objekten ist den SchülernInnen im gesamten Schulgebäude nicht gestattet. Folgende Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Klassenvorstand möglich:

11.3.1 Radiogeräte und Geräte zum Abspielen von Tonträgern

Ein Gerät darf nur während der Pausen und nur in Zimmerlautstärke und nur im Konsens mit allen sich im Raum befindlichen Personen betrieben werden.

11.3.2 Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Koch- und Heizgeräte

Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Koch- und Heizgeräte dürfen in den Klassen nicht aufgestellt werden.